Lärm

Lärm
I. Arbeitswissenschaft:Wesentlicher, bei der Wahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes ( Arbeitsplatzgestaltung) zu berücksichtigender Faktor. L. von bestimmter Frequenz und Lautstärke, bes. unregelmäßiger L., hat gesundheitliche Schädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zur Folge. Beseitigung oder Verminderung des L. kann leistungssteigernde Wirkung haben. Entscheidend ist neben der technisch gemessenen Lautstärke die individuelle menschliche Reaktion (Geräuschempfindlichkeit).
- Mit folgenden Wirkungen muss gerechnet werden: (1) Lärmbereich I (30–65 dB): L. kann als störend und belästigend empfunden werden. (2) Lärmbereich II (65–90 dB): Neben den psychischen Wirkungen treten bereits Verengungen in den Blutgefäßen an Armen und Händen auf. (3) Lärmbereich III (90–120 dB): Gefahr einer dauerhaften Gehörschädigung. (4) Lärmbereich IV (über 120 dB): Überschreitung der Schmerzgrenze; bereits nach kurzer Einwirkzeit kann ein deutlicher und dauerhafter Hörverlust eintreten.
- Maßnahmen zur L.-Dämpfung: Schalldämpfende Baustoffe, Isolierungen, Doppelfenster, zweckentsprechende Maschinenkonstruktionen, Arbeitsplatzverlegung, Gehörschutz u.a.
II. Rechtliche Regelungen zur Lärmbekämpfung:Nach Art. 74 I Nr. 24 GG gehört die Lärmbekämpfung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Davon hat der Bund v.a. mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Gebrauch gemacht. Es enthält die wesentlichen öffentlich-rechtlichen Regelungsgrundlagen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von Lärm, soweit es um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und den Bau öffentlicher Straßen geht. Zu den Anlagen gehören nicht nur ortsfeste Anlagen, sondern auch Maschinen, Geräte und Fahrzeuge (vgl. § 2 BImSchG). Bedeutsam sind v.a. die auf der Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen, namentlich die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.d.F. vom 14.3.1997 (BGB1 I 504) m.spät.Änd.; die VerkehrslärmschutzVO (16. BImSchV) vom 12.6.1990 (BGBl I 1036) und die SportanlagenlärmschutzVO (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I 1588, 1790); die Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 4.2.1997 (BGB1 I 172); die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 25.8.2002 (BGB1 I 3478). Ferner ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm)) vom 26.8.1998 (GMBl 503) von Relevanz. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.3.1971 (BGBl I 282) m.spät.Änd. soll durch die Einführung von  Lärmschutzbereichen die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen schützen; vgl. auch die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung vom 5.1.1999 (BGBl I 35).
- 3. Gemäß § 15 Arbeitsstättenverordnung vom 20.3.1975 (BGBl I 729) m.spät.Änd. sind als Schutz gegen Lärm folgende Grenzwerte für den zulässigen Beurteilungspegel festgelegt worden: Bis 55 dB(A) bei geistiger Arbeit, bis 70 dB(A) bei sonstiger Bürotätigkeit, bis 85 dB(A) bei allen anderen betrieblichen Tätigkeiten, ggf. 90 dB(A) als oberster Wert. L. ist Schall, der das Gehör schädigen kann oder zu besonderen Unfallgefahren führt. Daher sind Arbeitsstätten so einzurichten und Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass auf den Arbeitenden kein L. einwirkt. Wirkt trotz des Ausschöpfens der technischen Möglichkeiten weiterhin L. ein, so sind  persönliche Schallschutzmittel zu tragen. Ziel der Lärmbekämpfung gemäß den Bestimmungen der  Unfallverhütungsvorschriften ist jedoch die primäre Lärmminderung (Bekämpfung des L. an seinem Ursprung).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • larm — sb., en …   Dansk ordbog

  • Lärm — schlagen: die Leute auf etwas aufmerksam machen (oft mit einer abwertenden Note im Sinne von: künstlich aufregen). Die Wendung geht auf einen militärischen Terminus technicus zurück und bewahrt die ursprüngliche Bedeutung von Lärm, womit… …   Das Wörterbuch der Idiome

  • Lärm — Sm std. (16. Jh.), fnhd. lerman, larman Ruf zu den Waffen Entlehnung. Wie Alarm entlehnt aus frz. alarme (mit regionaler Variante alerme), vgl. it. alle arme, wörtlich zu den Waffen . Das anlautende a ist vor dem starken Hauptton ausgefallen.… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • larm — • larm, buller, oväsen, väsen, oljud, brus, sorl, slammer • buller, oväsen, oljud, larm, skrammel, brak, dån, muller, dunder, knall …   Svensk synonymlexikon

  • Lärm — Lärm: Das seit frühnhd. Zeit zuerst als lerman, larman »Lärm, Geschrei« bezeugte Substantiv ist durch Abfall des unbetonten Anlautes aus dem unter ↑ Alarm behandelten Wort (spätmhd. alerm, frühnhd. Alarm‹a›, Alerman) hervorgegangen. – Abl.:… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Lärm — [Basiswortschatz (Rating 1 1500)] Auch: • Krach • Geräusch Bsp.: • Diese Autos machen so viel Lärm. • Hörst du auch dieses Geräusch? …   Deutsch Wörterbuch

  • Lärm — Lärm, 1) heftiges Geräusch, welches irgendwo gemacht wird; 2) so v.w. Alarm. Daher Lärmapparat, Apparat beim Feuertelegraph, s.u. Feuerpolizei B). Lärmfeuer, so v.w. Fanal. Lärmglocke, so v.w. Sturmglocke. Lärmkanone, in Feldlagern, Cantonirungen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lärm — ↑Remmidemmi, 1Spektakel, ↑Tumult …   Das große Fremdwörterbuch

  • Lärm — (m), Geräusch (n) eng noise …   Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Glossar

  • Lärm — Als Lärm (von frühneuhochdeutsch: larman = Geschrei; auch Krach) werden Geräusche (Schalle) bezeichnet, die durch ihre Struktur (meist Lautstärke) auf die Umwelt (insbesondere Menschen) störend (Störschall), belastend oder gesundheitsschädigend… …   Deutsch Wikipedia

  • Lärm — Gerumse (umgangssprachlich); Getöse; Tara (umgangssprachlich); Rabatz (umgangssprachlich); Gebrüll; Krach; Radau (umgangssprachlich); Terz ( …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”